
Was sich über Digitalisierung verändert und was bleibt.
60 Jahre KWA: Digital, aber immer menschlich.
Sie verwenden einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser für mehr Sicherheit, Geschwindigkeit und die korrekte Darstellung unserer Seiten.
Alles Wissenswerte rund um die Pflegegrade

Unterhaching, 29. September 2026
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten, ist die Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich. Die fünf Pflegegrade bewerten den Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit und helfen dabei, die bestmögliche Unterstützung im Alltag zu erhalten. Ein Pflegegrad ist nicht nur eine Einstufung – er bedeutet wertvolle Hilfe für mehr Lebensqualität.
In unseren KWA-Wohnstiften stehen Ihnen Fachkräfte und umfassende Leistungsangebote zur Verfügung, sodass wir entsprechend eines Pflegegrads gezielt auf die Bedürfnisse, aber auch persönlichen Wünsche eines Menschen eingehen können. Wir beraten unsere Wohn- und Pflegestiftsbewohner gerne ausführlich und stehen ihnen rund um das Thema Pflegegrad unterstützend zur Seite.
Aktuelle Information: Ab 2027 werden sich einige der in diesem Beitrag genannten Informationen zu Pflegegraden, Leistungen und Kosten ändern. Grund dafür sind neue gesetzliche Regelungen (Pflege-Neuausrichtungs- und Ordnungsgesetz – PNOG). Wir werden die Informationen rechtzeitig aktualisieren und an die dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen anpassen.
Der Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt bei Ihrer Pflegeversicherung. Nach einem formlosen Antrag wird ein Gutachten erstellt, das den Grad der Selbstständigkeit anhand klarer Kriterien bewertet. Mit der Entscheidung der Versicherung, rückwirkend ab Antragstellung, erhalten Sie Ihren Pflegegrad und damit die Ansprüche auf entsprechende Leistungen.Sind Sie gesetzlich pflegeversichert und mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung gelten andere Verfahren.
Das Pflegegutachten folgt einer Punktetabelle, die den Pflegegrad ermittelt. Die Punkte basieren auf sechs Modulen, die die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen bewerten. Die Ergebnisse der Bereiche werden unterschiedlich gewichtet und anschließend zu einem Gesamtpunktwert zusammengeführt. Je nach erzielter Punktzahl wird der Pflegegrad festgelegt:
| Pflegegrad | Punktezahl |
|---|---|
| Geringe Beeinträchtigung | 12,5 – 27 |
| Erhebliche Beeinträchtigung | 27 – 47,5 |
| Schwere Beeinträchtigung | 47,5 – 70 |
| Schwerste Beeinträchtigung | 70 – 90 |
| Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | 90 – 100 |
In besonderen Bedarfskonstellationen mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf kann Pflegegrad 5 auch vergeben werden, wenn weniger als 90 Gesamtpunkte erreicht werden.
Das Pflegegutachten bewertet die folgenden sechs Lebensbereiche:
Die Bereiche fließen unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung ein: Mobilität mit 10 Prozent, Selbstversorgung mit 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Aus den Bereichen „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ sowie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ wird der höhere gewichtete Wert berücksichtigt; dieser Bereich macht ebenfalls 15 Prozent der Gesamtbewertung aus.
Diese Module ergeben ein vollständiges Bild der Pflegesituation und ermöglichen eine maßgeschneiderte Unterstützung.
Menschen mit Pflegegrad 1 können ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen, benötigen aber in bestimmten Bereichen leichte Unterstützung. Er wird vergeben, wenn im Pflegegutachten zwischen 12,5 und unter 27 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit erreicht werden. Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie Zugang zu ersten Leistungen der Pflegeversicherung.
Personen mit Pflegegrad 1 haben noch keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, aber es gibt andere wertvolle Unterstützungsmöglichkeiten:
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro können Sie sich Unterstützung im Haushalt, etwa durch eine Haushaltshilfe, leisten oder nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben anerkannte Leistungen in Anspruch nehmen, die Ihre Selbstständigkeit fördern.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1:: Bei Einschränkungen wie Unsicherheiten beim Treppensteigen oder rutschigen Böden können bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme für Anpassungen wie einen Treppenlift oder Badumbau gewährt werden. So bleibt Ihr Zuhause ein sicherer Ort.
Hausnotruf bei Pflegegrad 1:: Wenn Sie alleine leben und in einem Notfall keine Hilfe rufen können, kann die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen die Kosten eines Hausnotrufsystems bis zur vereinbarten monatlichen Pauschale von derzeit 27 Euro übernehmen.
Frau Scholz ist 72 Jahre alt und lebt mit ihrem Mann in einer gemeinsamen Wohnung. Sie leidet an fortgeschrittener Arthrose – insbesondere in den Kniegelenken. Beim Treppensteigen fühlt sie sich unsicher und benötigt Hilfe. Auch beim Anziehen oder Waschen der Haare ist sie zunehmend auf Unterstützung angewiesen. Trotz dieser Einschränkungen kann sie ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen, erhält aber im Pflegegutachten 20 Punkte, was ihr den Anspruch auf Pflegegrad 1 sichert.
Menschen mit Pflegegrad 2 benötigen oft Unterstützung bei verschiedenen alltäglichen Aktivitäten, haben aber noch gewisse Selbstständigkeit. Der Pflegegrad 2 wird bei einer Punktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten im Gutachten gewährt. Damit können Pflegebedürftige zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, die über das Angebot bei Pflegegrad 1 hinausgehen.
Zusätzliche Unterstützungen bei Pflegegrad 2:
Herr Schmidt ist 79 Jahre alt und lebt allein. Er leidet seit vielen Jahren an Typ-2-Diabetes. Seit einem Jahr zeigen sich zudem Symptome einer leichten Demenz. Er hat Gedächtnisprobleme, benötigt Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und es fällt ihm schwer, seinen Alltag allein zu bewältigen. Körperlich ist er mobil, benötigt jedoch beim wöchentlichen Duschen Unterstützung. Im Gutachten erhält er 32,5 Punkte, was ihm Pflegegrad 2 zuweist.
Menschen mit Pflegegrad 3 sind bei vielen alltäglichen Aufgaben auf Hilfe angewiesen. Die entsprechende Einstufung im Pflegegutachten bewegt sich zwischen 47,5 und unter 70 Punkten. Die Pflegeleistungen für diesen Grad decken eine breite Palette ab.
Diese Leistungen sollen die Selbstständigkeit erhalten und Angehörige entlasten, wobei Pflegebedürftige die Wahl haben, ob sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden beanspruchen möchten.
Zusätzliche Unterstützungen bei Pflegegrad 3:
Herr Sievers ist Mitte 70 und lebt allein. Er leidet seit wenigen Jahren an Parkinson. Aufgrund seiner zunehmenden Mobilitätseinschränkungen fällt ihm die selbstständige Körperpflege schwer. Zudem leidet er unter psychischen Belastungen. Das Pflegegutachten kommt auf ein Ergebnis von insgesamt 55 Punkten.
Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigen intensive Unterstützung. Pflegegrad 4 wird zuerkannt, wenn im Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt werden. Dies ermöglicht den Zugang zu einer Vielzahl von Pflegeleistungen der Pflegeversicherung.
Weitere Leistungen:
Frau Schröder ist Ende 60 und erlitt vor einem Monat einen schweren Schlaganfall, der zu einer halbseitigen Lähmung und weiteren neurologischen Beeinträchtigungen führte. Sie benötigt Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie Waschen, Ankleiden und Essen . Auch ihre Mobilität ist stark reduziert, sodass sie bei Transfers etwa vom Bett in den Rollstuhl sowie beim Fortbewegen auf kontinuierliche Hilfe angewiesen ist. Ihr Pflegegutachten erreichte 76,25 gewichtete Punkte, was ihr Pflegegrad 4 zuerkennt.
Pflegegrad 5 stellt die höchste Stufe im deutschen Pflegesystem dar. Menschen mit Pflegegrad 5 sind auf umfassende Pflege angewiesen, und ihre Selbstständigkeit ist stark eingeschränkt. In besonderen Bedarfskonstellationen mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf kann Pflegegrad 5 auch zuerkannt werden, wenn weniger als 90 Gesamtpunkte erreicht werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können entweder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt oder zu Hause betreut werden, wobei eine umfangreiche Organisation und Unterstützung notwendig ist. Die Belastung der pflegenden Angehörigen ist hierbei häufig besonders hoch, weshalb Entlastungsangebote und regelmäßige Auszeiten für Pflegende von großer Bedeutung sind.
Das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und die Kombination beider Optionen bieten Flexibilität bei der Organisation der häuslichen Pflege. Auch die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen finanziell unterstützt zu bekommen, erleichtert den Alltag.
Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro für pflegebedingte Aufwendungen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt innerhalb einer vollstationären Pflegeeinrichtung grundsätzlich ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Zusätzlich fallen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich außerdem abhängig von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege mit einem Leistungszuschlag am pflegebedingten Eigenanteil: ab dem ersten Monat mit 15 Prozent, nach zwölf Monaten mit 30 Prozent, nach 24 Monaten mit 50 Prozent und nach 36 Monaten mit 75 Prozent.
Neben finanziellen Leistungen sind emotionale Unterstützung, Selbstbestimmung, soziale Teilhabe und eine würdevolle Begleitung von großer Bedeutung. Entscheidend für die Einstufung sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit beziehungsweise der Fähigkeiten und der daraus entstehende Hilfebedarf. Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige helfen, die Pflegesituation bestmöglich zu bewältigen.
Herr Lembke war früher aktiv und fit, doch vor fünf Jahren hatte er einen schweren Unfall, der sein Rückenmark stark beschädigte. Seitdem ist er querschnittsgelähmt – sowohl seine Beine als auch Arme sind betroffen. Aufgrund seiner Lähmung ist er in allen Bereichen des täglichen Lebens auf umfassende Hilfe angewiesen. Die Begutachtung von Herrn Lembke ergab eine Gesamtpunktzahl von 92,5. Da seine Frau die Pflege alleine nicht bewältigen kann, lebt er in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und erhält dort intensive Pflege.
Wie unsere KWA-Pflegeteams arbeiten, erfahren Sie in unserem neuen Konzept “Begleitung und Pflege”.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf