Demenzerkrankungen auf dem Vormarsch
Demenz: Risikofaktoren, Früherkennung, Vorbeugung, Behandlung
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Alles Wissenswerte rund um die Pflegegrade
Unterhaching, 18. Dezember 2024
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten, ist die Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich. Die fünf Pflegegrade bewerten den Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit und helfen dabei, die bestmögliche Unterstützung im Alltag zu erhalten. Ein Pflegegrad ist nicht nur eine Einstufung – er bedeutet wertvolle Hilfe für mehr Lebensqualität. In unseren KWA-Wohnstiften stehen Ihnen Fachkräfte und umfassende Leistungsangebote zur Verfügung, sodass wir entsprechend eines Pflegegrads gezielt auf die Bedürfnisse, aber auch persönlichen Wünsche eines Menschen eingehen können. Wir beraten unsere Wohn- und Pflegestiftsbewohner gerne ausführlich und stehen ihnen rund um das Thema Pflegegrad unterstützend zur Seite.
Der Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt bei Ihrer Pflegeversicherung. Nach einem formlosen Antrag wird ein Gutachten erstellt, das den Grad der Selbstständigkeit anhand klarer Kriterien bewertet. Mit der Entscheidung der Versicherung, rückwirkend ab Antragstellung, erhalten Sie Ihren Pflegegrad und damit die Ansprüche auf entsprechende Leistungen. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, ist innerhalb von 30 Tagen ein Widerspruch möglich.
Das Pflegegutachten folgt einer Punktetabelle, die den Pflegegrad ermittelt. Die Punkte basieren auf sechs Modulen, die die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen bewerten. Je nach erzielter Punktzahl wird der Pflegegrad festgelegt:
Pflegegrad | Punktezahl |
---|---|
Geringe Beeinträchtigung | 12,5 – 27 |
Erhebliche Beeinträchtigung | 27 – 47,5 |
Schwere Beeinträchtigung | 47,5 – 70 |
Schwerste Beeinträchtigung | 70 – 90 |
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | 90 – 100 |
Das Pflegegutachten bewertet die folgenden sechs Lebensbereiche:
Diese Module ergeben ein vollständiges Bild der Pflegesituation und ermöglichen eine maßgeschneiderte Unterstützung.
Menschen mit Pflegegrad 1 können ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen, benötigen aber in bestimmten Bereichen leichte Unterstützung. Er wird vergeben, wenn im Pflegegutachten zwischen 12,5 und 27 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit erreicht werden. Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie Zugang zu ersten Leistungen der Pflegeversicherung.
Personen mit Pflegegrad 1 haben noch keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, aber es gibt andere wertvolle Unterstützungsmöglichkeiten:
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro können Sie sich Unterstützung im Haushalt, etwa durch eine Haushaltshilfe, leisten oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die Ihre Selbstständigkeit fördern.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1:: Bei Einschränkungen wie Unsicherheiten beim Treppensteigen oder rutschigen Böden können bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für Anpassungen wie einen Treppenlift oder Badumbau gewährt werden. So bleibt Ihr Zuhause ein sicherer Ort.
Hausnotruf bei Pflegegrad 1:: Wenn Sie alleine leben und in einem Notfall keine Hilfe rufen können, unterstützt die Pflegekasse mit bis zu 25,50 Euro monatlich die Anschaffung eines Hausnotrufsystems.
Frau Scholz ist 72 Jahre alt und lebt mit ihrem Mann in einer gemeinsamen Wohnung. Sie leidet an fortgeschrittener Arthrose – insbesondere in den Kniegelenken. Beim Treppensteigen fühlt sie sich unsicher und benötigt Hilfe. Auch beim Anziehen oder Waschen der Haare ist sie zunehmend auf Unterstützung angewiesen. Trotz dieser Einschränkungen kann sie ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen, erhält aber im Pflegegutachten 20 Punkte, was ihr den Anspruch auf Pflegegrad 1 sichert.
Menschen mit Pflegegrad 2 benötigen oft Unterstützung bei verschiedenen alltäglichen Aktivitäten, haben aber noch gewisse Selbstständigkeit. Der Pflegegrad 2 wird bei einer Punktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten im Gutachten gewährt. Damit können Pflegebedürftige zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, die über das Angebot bei Pflegegrad 1 hinausgehen.
Zusätzliche Unterstützungen bei Pflegegrad 2:
Herr Schmidt ist 79 Jahre alt und lebt allein. Er leidet seit vielen Jahren an Typ-2-Diabetes. Seit einem Jahr zeigen sich zudem Symptome einer leichten Demenz. Er hat Gedächtnisprobleme, benötigt Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und bei Arztbesuchen, und es fällt ihm schwer, seinen Alltag allein zu bewältigen. Im Gutachten erhält er 31,25 Punkte, was ihm Pflegegrad 2 zuweist.
Menschen mit Pflegegrad 3 sind bei vielen alltäglichen Aufgaben auf Hilfe angewiesen. Die entsprechende Einstufung im Pflegegutachten bewegt sich zwischen 47,5 und 70 Punkten. Die Pflegeleistungen für diesen Grad decken eine breite Palette ab.
Diese Leistungen sollen die Selbstständigkeit erhalten und Angehörige entlasten, wobei Pflegebedürftige die Wahl haben, ob sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden beanspruchen möchten.
Herr Sievers ist Mitte 70 und lebt allein. Er leidet seit wenigen Jahren an Parkinson. Aufgrund seiner Mobilitätseinschränkungen sowie psychischer Belastungen kommt das Pflegegutachten auf ein Ergebnis von insgesamt 55 Punkten.
Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigen intensive Unterstützung. Pflegegrad 4 wird zuerkannt, wenn im Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt werden. Dies ermöglicht den Zugang zu einer Vielzahl von Pflegeleistungen der Pflegeversicherung.
Weitere Leistungen:
Frau Schröder ist Ende 60 und erlitt vor einem Monat einen Schlaganfall, der zu einer halbseitigen Lähmung und weiteren Beeinträchtigungen führte. Sie benötigt Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie Waschen, Ankleiden, Essen und der Mobilität. Ihr Pflegegutachten erreichte 76,25 gewichtete Punkte, was ihr Pflegegrad 4 zuerkennt.
Pflegegrad 5 stellt die höchste Stufe im deutschen Pflegesystem dar. Menschen mit Pflegegrad 5 sind auf umfassende Pflege angewiesen, und ihre Selbstständigkeit ist stark eingeschränkt.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können entweder in einem Pflegeheim versorgt oder zu Hause betreut werden, wobei eine umfangreiche Organisation und Unterstützung notwendig ist. Die Belastung der pflegenden Angehörigen ist hierbei besonders hoch, weshalb Entlastungsangebote und regelmäßige Auszeiten für Pflegende von großer Bedeutung sind.
Das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und die Kombination beider Optionen bieten Flexibilität bei der Organisation der häuslichen Pflege. Auch die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen finanziell unterstützt zu bekommen, erleichtert den Alltag.
In einem Pflegestift übernimmt die Pflegeversicherung monatlich 2.005 Euro für die stationäre Pflege, wobei der Eigenanteil unabhängig vom Pflegegrad gleichbleibt. Für Pflegebedürftige in Wohngemeinschaften steht zusätzlich ein Zuschuss von 214 Euro monatlich zur Verfügung.
Neben den finanziellen Leistungen sind auch emotionale Unterstützung und eine würdevolle Betreuung in dieser Lebensphase wichtig, da viele Menschen mit Pflegegrad 5 in der letzten Phase ihres Lebens sind. Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige helfen, die Pflegesituation bestmöglich zu bewältigen.
Herr Lembke war früher aktiv und fit, doch vor fünf Jahren hatte er einen schweren Unfall, der sein Rückenmark stark beschädigte. Seitdem ist er querschnittsgelähmt – sowohl seine Beine als auch Arme sind betroffen. Die Begutachtung von Herrn Lembke ergab eine Gesamtpunktzahl von 92,5. Da seine Frau die Pflege alleine nicht bewältigen kann, lebt er in einem Pflegestift und erhält dort intensive Pflege.
Wie unsere KWA-Pflegeteams arbeiten, erfahren Sie in unserem neuen Konzept “Begleitung und Pflege”.
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